Satzung des
,,Pfadfinderstammes Oscar Arnulfo Romero, Pattensen e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen ,,Pfadfinderstamm Oscar Arnulfo Romero,
Pattensen" mit dem Zusatz eingetragener Verein(e.V.).
2.Er hat seinen Sitz in Pattensen und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Springe eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck
1.Der ,,Pfadfinderstamm Oscar Arnulfo Romero,Pattensen e.V." widmet
sich ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt: Die Förderung der Erziehungs-
und Bildungsaufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg
(DPSG) Pattensen als eines gemeinnützigen Verbandes der
Jugendpflege sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu
erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.
3.Er ist Rechtsträger des Stammes Oscar Arnulfo Romero der DPSG in
Pattensen und aller seiner Einrichtungen.
4.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Etwaige Mittel dürfen nur fürsatzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins sind 7 Personen. Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt durch Wahl der Stammesversammlung der DPSG. Sie wird
wirksam mit der Annahme der Wahl durch die Gewählte/den Gewählten.
2.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet
mit der Stammesversammlung, die 3 Jahre nach der Wahl stattfindet,
es sei denn, daß Wiederwahl erfolgt.
3.Ein Mitglied des Stammesvorstandes der DPSG Pattensen ist für die
Dauer seines Amtes geborenes Mitglied des Vereins. Die beiden
anderen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den
Mitgliederversammlungen teil.
4.Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des
Pfadfinderstammes Oscar Arnulfo Romero, Pattensen e.V. ,
einzusetzen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
5.Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Ablauf der dreijährigen Wahlperiode;
c) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären ist;
d) durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses der
Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt
wird, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt; dem
betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich
oder schriftlich zu äußern. Eine Ausschließung von Mitgliedern
des Vorstandes ist nicht zulässig.
§ 4 Organe des Vereins
1.Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2.Beschlußfassung der Organe
Die Organe fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden
Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters/der Leiterin der Versammlung. Beschlüsse können auch im
schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
§ 5 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Dies sind der/die
Vorsitzende und 2 Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Sollte ein
Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin des Vereins berufen worden
sein, ist er/sie beratendes Mitglied des Vorstandes.
2.Vertretung des Vereins
Der/Die 1. Vorsitzende und eine/r seiner/ihrer
Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderungsfall wird der/die 1.
Vorsitzende durch den 2. Stellvertreter/die 2. Stellvertreterin
vertreten. Der Verhinderungsfall bedarf keines besonderen
Nachweises.
3.Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand des Stammes benennt aus seinen Reihen ein Mitglied,
welches kraft Amtes 1. Vorsitzende/r des Vereins ist. Seine beiden
Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von der
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt, es sei denn, ihre Mitgliedschaft erlischt vorher
gem. § 3.
4.Aufgaben
Dem Vorstand obliegt:
a) die Leitung des Vereins und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse;
b) die Geschäftsführung;
der Vorstand kann zur Ausführung dieser Aufgaben einen
Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin berufen, der/ die durch
die Mitgliederversammlung bestätigt werden muß;
c) die ordnungsgemäße Führung der Bücher;
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) die Aufstellung des Haushaltsplanes.
5.Weisungsgebundenheit
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
6.Einberufung und Beschlußfähigkeit
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die/den 1.
Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von 2
Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist
und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
7.Protokollierung
Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer
ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu
einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder
ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe der Gründe
verlangen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Vereins
gehört der Mitgliederversammlung als beratendes Mitglied an.
2.Aufgaben
a) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
2.1 die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die
Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
2.2 die Entgegennahme des vom Vorstand beschlossenen
Jahreshaushaltsplans;
2.3 die Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses
beziehungsweise über die Deckung des Fehlbetrages;
2.4 die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
2.5 die Wahl von 2 Kassenprüfern / Kassenprüferinnen;
2.6 die Entgegennahme eines jährlichen
Kassenprüfungsberichtes;
2.7 die Wahl von 2 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.
b) der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen
ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die Behandlung der
Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.
3.Einberufung und Beschlußfassung
1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch
die/den 1. Vorsitzende/n einberufen und geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein
Vorstandsmitglied sowie 4 sonstige Mitglieder des Vereins
anwesend sind.
3. Die Versammlungen sind schriftlich einzuberufen.
4.Protokollierung
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein
Beschlußprotokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom
Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen und in
je einem Exemplar den Mitgliedern auszuhändigen ist.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1.Zuständigkeit
Die Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins obliegt der Mitgliederversammlung. Zur Wirksamkeit dieser
Beschlüsse ist außerdem die Zustimmung der Stammesversammlung der
DPSG Pattensen erforderlich.
2.Antragstellung
Den Antrag können der Vorstand oder 3 Mitglieder des Vereins
stellen. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden
einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
3.Beschlußfassung
1. Der Beschluß über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit
von 3/4 der Mitglieder des Vereins.
2. Der Beschluß über eine Änderung des Vereinsziels oder eine
Auflösung des Vereins bedarf der Stimmen aller Mitglieder
des Vereins.
§ 8 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
Zwecks fällt das Vermögen an den Stamm zurück. Bei Auflösung des
Stammes fällt das Vermögen an den Bezirk, dem der Stamm angehört, der
es für die DPSG Pattensen erhält oder für deren Zweck verwendet. Ist
das nicht durchführbar, so leitet der Bezirk das Vermögen dem
Diözesanverband Hildesheim zu.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Pattensen, im März 1994
Anm. der Redaktion:
Ich habe die Satzung vom Original gescannt und sorgfältig nachbearbeitet - es können sich
aber trotzdem Fehler eingeschlichen haben, für die von niemandem Haftung übernommen
wird. Das Original der Satzung liegt beim Amtsgericht Springe - beim Vorstand des Vereins
sind Kopien des Originals erhältlich. by Frank
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