Satzung des ,,Pfadfinderstammes Oscar Arnulfo Romero, Pattensen e.V."

  § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

   1.Der Verein führt den Namen ,,Pfadfinderstamm Oscar Arnulfo Romero,
     Pattensen" mit dem Zusatz eingetragener Verein(e.V.).

   2.Er hat seinen Sitz in Pattensen und ist in das Vereinsregister des
     Amtsgerichts Springe eingetragen.
  
   3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Wesen und Zweck

   1.Der ,,Pfadfinderstamm Oscar Arnulfo Romero,Pattensen e.V." widmet
     sich ausschließlich
     und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
     ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  
   2.Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt: Die Förderung der Erziehungs-
     und Bildungsaufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg
     (DPSG) Pattensen als eines gemeinnützigen Verbandes der
     Jugendpflege sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu
     erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.
 
   3.Er ist Rechtsträger des Stammes Oscar Arnulfo Romero der DPSG in
     Pattensen und aller seiner Einrichtungen.
  
   4.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
     eigenwirtschaftlichen Zwecke.
     Etwaige Mittel dürfen nur fürsatzungsmäßige Zwecke verwendet
     werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
     Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
     Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Mitgliedschaft

   1.Mitglieder des Vereins sind 7 Personen. Die Aufnahme als Mitglied
     erfolgt durch Wahl der Stammesversammlung der DPSG. Sie wird
     wirksam mit der Annahme der Wahl durch die Gewählte/den Gewählten.

   2.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft endet
     mit der Stammesversammlung, die 3 Jahre nach der Wahl stattfindet,
     es sei denn, daß Wiederwahl erfolgt.

   3.Ein Mitglied des Stammesvorstandes der DPSG Pattensen ist für die
     Dauer seines Amtes geborenes Mitglied des Vereins. Die beiden
     anderen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den
     Mitgliederversammlungen teil.
  
   4.Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des
     Pfadfinderstammes Oscar Arnulfo Romero, Pattensen e.V. ,
     einzusetzen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

   5.Die Mitgliedschaft erlischt:
      a) durch Tod;
      b) durch Ablauf der dreijährigen Wahlperiode;
      c) durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber
         schriftlich zu erklären ist;
      d) durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses der
        Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt
         wird, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem
         Verein beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt; dem
         betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der
         Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich
         oder schriftlich zu äußern. Eine Ausschließung von Mitgliedern
         des Vorstandes ist nicht zulässig.

 § 4 Organe des Vereins

   1.Organe des Vereins sind:
      a) der Vorstand
      b) die Mitgliederversammlung
 
   2.Beschlußfassung der Organe
      Die Organe fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
      anwesenden
      Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes
      bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
      Leiters/der Leiterin der Versammlung. Beschlüsse können auch im
      schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

 § 5 Der Vorstand

   1.Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Dies sind der/die
     Vorsitzende und 2 Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Sollte ein
     Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin des Vereins berufen worden
     sein, ist er/sie beratendes Mitglied des Vorstandes.

   2.Vertretung des Vereins
      Der/Die 1. Vorsitzende und eine/r seiner/ihrer
      Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind Vorstand im Sinne des § 26
      BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
      tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderungsfall wird der/die 1.
      Vorsitzende durch den 2. Stellvertreter/die 2. Stellvertreterin
      vertreten. Der Verhinderungsfall bedarf keines besonderen
      Nachweises.

   3.Zusammensetzung des Vorstandes
      Der Vorstand des Stammes benennt aus seinen Reihen ein Mitglied,
      welches kraft Amtes 1. Vorsitzende/r des Vereins ist. Seine beiden
      Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von der
      Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur
      Neuwahl im Amt, es sei denn, ihre Mitgliedschaft erlischt vorher
      gem. § 3.

   4.Aufgaben
      Dem Vorstand obliegt:
      a) die Leitung des Vereins und die Ausführung der
        Vereinsbeschlüsse;
      b) die Geschäftsführung;
         der Vorstand kann zur Ausführung dieser Aufgaben einen
         Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin berufen, der/ die durch
         die Mitgliederversammlung bestätigt werden muß;
      c) die ordnungsgemäße Führung der Bücher;
      d) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
      e) die Aufstellung des Haushaltsplanes.

   5.Weisungsgebundenheit
      Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      gebunden.

   6.Einberufung und Beschlußfähigkeit
      Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die/den 1.
      Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Der Vorstand ist
      beschlußfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von 2
      Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist
      und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
      kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.

   7.Protokollierung
      Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen.

 § 6 Die Mitgliederversammlung

   1.Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zu einer
     ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu
     einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder
     ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe der Gründe
     verlangen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Vereins
     gehört der Mitgliederversammlung als beratendes Mitglied an.

   2.Aufgaben
      a) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
          2.1 die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die
              Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
          2.2 die Entgegennahme des vom Vorstand beschlossenen
              Jahreshaushaltsplans;
          2.3 die Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses
              beziehungsweise über die Deckung des Fehlbetrages;
          2.4 die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
          2.5 die Wahl von 2 Kassenprüfern / Kassenprüferinnen;
          2.6 die Entgegennahme eines jährlichen
              Kassenprüfungsberichtes;
          2.7 die Wahl von 2 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.
      b) der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt im Rahmen
         ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit die Behandlung der
         Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben.

   3.Einberufung und Beschlußfassung
          1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch
             die/den 1. Vorsitzende/n einberufen und geleitet.
          2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
             ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein
             Vorstandsmitglied sowie 4 sonstige Mitglieder des Vereins
             anwesend sind.
          3. Die Versammlungen sind schriftlich einzuberufen.

   4.Protokollierung
      Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein
      Beschlußprotokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom
      Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen und in
      je einem Exemplar den Mitgliedern auszuhändigen ist.

  § 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

   1.Zuständigkeit
      Die Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des
      Vereins obliegt der Mitgliederversammlung. Zur Wirksamkeit dieser
      Beschlüsse ist außerdem die Zustimmung der Stammesversammlung der
      DPSG Pattensen erforderlich.

   2.Antragstellung
      Den Antrag können der Vorstand oder 3 Mitglieder des Vereins
      stellen. Der Antrag ist schriftlich beim 1. Vorsitzenden
      einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

   3.Beschlußfassung
          1. Der Beschluß über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit
             von 3/4 der Mitglieder des Vereins.
          2. Der Beschluß über eine Änderung des Vereinsziels oder eine
             Auflösung des Vereins bedarf der Stimmen aller Mitglieder
             des Vereins.

 § 8 Verwendung des Vereinsvermögens


   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
   Zwecks fällt das Vermögen an den Stamm zurück. Bei Auflösung des
   Stammes fällt das Vermögen an den Bezirk, dem der Stamm angehört, der
   es für die DPSG Pattensen erhält oder für deren Zweck verwendet. Ist
   das nicht durchführbar, so leitet der Bezirk das Vermögen dem       
   Diözesanverband Hildesheim zu.
  
 § 9 Inkrafttreten

   Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in
   Kraft.

  

 Pattensen, im März 1994

Anm. der Redaktion:
Ich habe die Satzung vom Original gescannt und sorgfältig nachbearbeitet - es können sich
aber trotzdem Fehler eingeschlichen haben, für die von niemandem Haftung übernommen
wird. Das Original der Satzung liegt beim Amtsgericht Springe - beim Vorstand des Vereins
sind Kopien des Originals erhältlich.

by Frank